(2)Absatz 2,Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 5, nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.