Absatz einsNach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß Paragraph 4, einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:
- Ziffer einsDie Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige bescheidmäßige Genehmigung gemäß Absatz 2, durch die Behörde verboten.
- Ziffer 2Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
- Ziffer 3Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.
- Ziffer 4Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung zu geben.