Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

Paragraph 5,

  1. Absatz einsNach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß Paragraph 4, einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:
    1. Ziffer eins
      Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige bescheidmäßige Genehmigung gemäß Absatz 2, durch die Behörde verboten.
    2. Ziffer 2
      Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
    3. Ziffer 3
      Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.
    4. Ziffer 4
      Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung zu geben.
  2. Absatz 2Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 5, nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.
  3. Absatz 3In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Absatz eins, Ziffer 3, angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden.
  4. Absatz 4Weiters hat bei einem Seuchenausbruch die Behörde folgende Maßnahmen anzuordnen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.
    2. Ziffer 2
      Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.
  5. Absatz 5Weiters kann die Behörde anordnen, dass einzelne Tiere, bei denen der Erreger der Blauzungenkrankheit nachgewiesen wurde, nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40268553