Bundesrecht konsolidiert

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Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung § 10

Kurztitel

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 248/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

14.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZK-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungen aus einer Blauzungenzone

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere haben am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufgewiesen,
    2. Ziffer 2
      Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt,
    3. Ziffer 3
      Die Tiere wurden einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Schutzes vor Vektorangriffen entnommen wurden und
    4. Ziffer 4
      Die Einhaltung von Ziffer eins und 2 werden vom Unternehmer bestätigt. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.
  2. Absatz 2,Verbringungen empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen nach den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/688.

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265179

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/248/P10/NOR40265179

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