Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungsmeldeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
13.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UmgrMV
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).
Text
Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden. Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (Paragraph 2, Absatz eins,) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach Paragraph 43, Absatz eins, UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.
Im RIS seit
12.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024
Gesetzesnummer
20012686
Dokumentnummer
NOR40265157