Umgründungsmeldeverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 4
13.09.2024
UmgrMV
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden vergleiche Paragraph 5,).
Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (Paragraph 2, Absatz eins,) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach Paragraph 43, Absatz eins, UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.
12.09.2024
20012686
NOR40265157