Kurztitel

Umgründungsmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.09.2024

Abkürzung

UmgrMV

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden vergleiche Paragraph 5,).

Text

Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung

Paragraph 4,

Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (Paragraph 2, Absatz eins,) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach Paragraph 43, Absatz eins, UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012686

Dokumentnummer

NOR40265157