(1)Absatz eins,Über die erfolgreich absolvierte Schulung hat jene Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat, einen Sachkundenachweis auszustellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat folgende Angaben zu enthalten:
die Überschrift „Sachkundenachweis gemäß § 4 Rodentizidsachkundeverordnung“,die Überschrift „Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Rodentizidsachkundeverordnung“,
die Bezeichnung der Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat,
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift des Besitzers,
das Ausstellungsdatum und