Absatz eins,Über die erfolgreich absolvierte Schulung hat jene Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat, einen Sachkundenachweis auszustellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Überschrift „Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Rodentizidsachkundeverordnung“,
- Ziffer 2die Bezeichnung der Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat,
- Ziffer 3Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift des Besitzers,
- Ziffer 4das Ausstellungsdatum und
- Ziffer 5das Ablaufdatum.