Bundesrecht konsolidiert

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Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 9

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Bewährung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
    2. Ziffer 2
      über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.
  2. Absatz 2,Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265021

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P9/NOR40265021

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