Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie
- Ziffer einsüber einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
- Ziffer 2über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.