Bundesrecht konsolidiert

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Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 8

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Eignung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie
    1. Ziffer eins
      über die notwendigen räumlichen (Paragraph 39,) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (Paragraph 28, Absatz eins,), Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      über eine der Größe und dem räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe angemessene Zahl an Kooperationen mit juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern verfügt und
    3. Ziffer 3
      über den notwendigen Beratungsschwerpunkt oder die notwendigen Beratungsschwerpunkte verfügt.
  2. Absatz 2,Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Absatz eins, gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 besteht.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P8/NOR40265020

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