Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie
- Ziffer einsüber die notwendigen räumlichen (Paragraph 39,) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (Paragraph 28, Absatz eins,), Bedacht zu nehmen ist,
- Ziffer 2über eine der Größe und dem räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe angemessene Zahl an Kooperationen mit juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern verfügt und
- Ziffer 3über den notwendigen Beratungsschwerpunkt oder die notwendigen Beratungsschwerpunkte verfügt.