Bundesrecht konsolidiert

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Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 14

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Prüfung der Voraussetzungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Prozessbegleitungskommission prüft auf Grund des Antrags und dessen Beilagen, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber
    1. Ziffer eins
      für die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      für die Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, vorliegen.
  2. Absatz 2,Erforderlichenfalls ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Bundesministerin für Justiz zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ergänzung gilt als Zurückziehung des Antrags.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz kann die Bewerberin oder den Bewerber erforderlichenfalls zu einer Anhörung laden. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Ladung zur Anhörung gilt als Zurückziehung des Antrags.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, mit der Vorbereitung der und Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen befassen.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P14/NOR40265026

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