für die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oderfür die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oder