Absatz eins,Die Prozessbegleitungskommission prüft auf Grund des Antrags und dessen Beilagen, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber
- Ziffer einsfür die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oder
- Ziffer 2für die Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, vorliegen.