(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 und 28 Abs. 1 sind durch geeignete Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung, für die Prozessbegleitung von Minderjährigen nach § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und für die Prozessbegleitung von Opfern nach § 1 Abs. 2 Z 6 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist.Die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins und 28 Absatz eins, sind durch geeignete Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung, für die Prozessbegleitung von Minderjährigen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 5 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und für die Prozessbegleitung von Opfern nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist.