Absatz eins,Das Verfahren zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste wird auf Grund eines schriftlichen Antrags an die Bundesministerin für Justiz eingeleitet. Den Antrag auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, in der die Bewerberin oder der Bewerber institutionell eingebunden ist. Den Antrag auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, die die Bewerberin oder den Bewerber erstmalig mit der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung betraut hat. Der Antrag hat die nach Paragraph 11, Absatz eins, erforderlichen Angaben zu enthalten.