(1)Absatz eins,Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er
fachlich qualifiziert (§ 28 Abs. 1) undfachlich qualifiziert (Paragraph 28, Absatz eins,) und
vertrauenswürdig (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ist.vertrauenswürdig (Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2) ist.