Absatz eins,Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er
- Ziffer einsvoll handlungsfähig,
- Ziffer 2persönlich geeignet,
- Ziffer 3fachlich qualifiziert (Paragraph 28, Absatz eins,) und
- Ziffer 4vertrauenswürdig (Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2) ist.