Bundesrecht konsolidiert

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Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung § 11

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Hauptstück
Prozessbegleitungsliste

Führung der Prozessbegleitungsliste

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste). In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und akademischer Grad, bei psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern überdies die Bezeichnung des Quellenberufs (Paragraph 29,) und die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, in der die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter institutionell eingebunden ist, anzugeben. Die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste setzt die Empfehlung der Prozessbegleitungskommission zur Eintragung voraus.
  2. Absatz 2,Die Prozessbegleitungsliste ist nicht öffentlich.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265023

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/245/P11/NOR40265023

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