Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 in Verbindung mit Absatz 2,, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.