Absatz eins,Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen
- Ziffer einsder jeweils zutreffenden Frist gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 oder
- Ziffer 2der verlängerten Frist gemäß Absatz 5, oder 6
abgeschlossen ist.