Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
25.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für
den Vorsitzenden das 450-fache,
den Stellvertreter das 335-fache und
die weiteren Mitglieder das 225-fache
v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen. (2)Absatz 2,Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.
Im RIS seit
25.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20012507
Dokumentnummer
NOR40259722