Bundesrecht konsolidiert

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Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung § 2

Kurztitel

Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für
    1. Ziffer eins
      den Vorsitzenden das 450-fache,
    2. Ziffer 2
      den Stellvertreter das 335-fache und
    3. Ziffer 3
      die weiteren Mitglieder das 225-fache
    v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.
  2. Absatz 2,Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012507

Dokumentnummer

NOR40259722

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/22/P2/NOR40259722

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