Absatz eins,Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für
- Ziffer einsden Vorsitzenden das 450-fache,
- Ziffer 2den Stellvertreter das 335-fache und
- Ziffer 3die weiteren Mitglieder das 225-fache
v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.