Bundesrecht konsolidiert

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Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung § 1

Kurztitel

Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph eins,

Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Schlagworte

Ermittlungsstelle

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012507

Dokumentnummer

NOR40259721

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/22/P1/NOR40259721

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