Kurztitel

Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.01.2024

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph eins,

Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Schlagworte

Ermittlungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012507

Dokumentnummer

NOR40259721