Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
07.08.2024
Außerkrafttretensdatum
04.12.2025
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ressourcen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und
-maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und , -maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten gemäß dem B-GlBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die Leitungen der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Frauenbeauftragten zur Verfügung gestellt werden. Den Gleichbehandlungsbeauftragten, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Frauenbeauftragten darf aus ihrer Tätigkeit kein beruflicher Nachteil erwachsen.
(3)Absatz 3,Die Arbeitsgruppe kann sich mit qualifizierter Mehrheit eine Geschäftsordnung geben.
Schlagworte
Frauenförderungsmaßnahme, Dienststelle, Personalaufwand, Raumaufwand
Im RIS seit
07.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20012664
Dokumentnummer
NOR40264713