Absatz eins,Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und , -maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.