Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

07.08.2024

Außerkrafttretensdatum

04.12.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Basisausbildung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Basiseinführung ist der Frauenbeauftragten und/oder der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
  2. Absatz 2,Wird in einer Dienststelle keine Basiseinführung durchgeführt, hat die Vorstellung der oder des Frauenbeauftragten und der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer, geeigneter Form zu erfolgen.

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20012664

Dokumentnummer

NOR40264721

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/217/P13/NOR40264721

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