Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.08.2024

Außerkrafttretensdatum

04.12.2025

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

Paragraph eins,

Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. Ziffer eins
    Chancengleichheit. Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen, auch von jenen in Teilzeit.
  2. Ziffer 2
    Bewusstseinsbildung. Das Selbstbewusstsein von Frauen stärken, Persönlichkeitsentwicklung und berufliche Identität fördern – die Bereitschaft erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern sowie der Übernahme und Ausübung von Führungspositionen und Führungsaufgaben. Die Inanspruchnahme von Frühkarenzurlaub, Elternkarenz und Teilzeit von Männern auf allen Hierarchieebenen, insbesondere zur Betreuung von Kindern und Angehörigen, wird vom Ressort positiv bewertet und gefördert.
  3. Ziffer 3
    Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Betreuungspflichten und beruflicher Interessen durch entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, um Benachteiligungen aus Betreuungspflichten von vorneherein auszuschließen.
  4. Ziffer 4
    Information. Kommunikation durch den Aufbau eines Informationsnetzwerkes verstärken.
  5. Ziffer 5
    Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten und gleiche Beteiligung von Frauen und Männern (Parität) in Funktionen, Kommissionen, Beiräten und Gremien schaffen. Objektive, Frauen weder direkt noch indirekt diskriminierende Kriterienkataloge in Bewerbungsverfahren.
  6. Ziffer 6
    Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung beobachten und durch gezielte Informationen entsprechende Reaktionsmöglichkeiten schaffen.

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20012664

Dokumentnummer

NOR40264708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/217/P1/NOR40264708

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