(1)Absatz eins,Eine Organisation gemäß § 1 Abs. 1 ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.Eine Organisation gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.