(2)Absatz 2,Eine Nichtregierungsorganisation gemäß § 1 Abs. 2 ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 heranzuziehen.Eine Nichtregierungsorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen.