(1)Absatz eins,Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG-B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Art. 126b, 127 oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins, GVG-B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Artikel 126 b, 127, oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.