Absatz eins,Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins, GVG-B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Artikel 126 b, 127, oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.