Kurztitel

Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.07.2024

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins, GVG-B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Artikel 126 b, 127, oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
  2. Absatz 2,Nichtregierungsorganisationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer 2, GVG-B 2005 sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Bundesgebiet haben und auf die keine der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutrifft.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012645

Dokumentnummer

NOR40263721