Bundesrecht konsolidiert

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Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs § 1

Kurztitel

Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs ab dem Jahr 2024 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Im RIS seit

12.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

20012644

Dokumentnummer

NOR40263503

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/200/P1/NOR40263503

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