Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Text

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 11,87 € heranzuziehen.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20012632

Dokumentnummer

NOR40262951

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/190/P5/NOR40262951

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