Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 171/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

12.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus ihrer Tätigkeit darf ihnen kein beruflicher Nachteil erwachsen.
  3. Absatz 3,Namen und Telefonnummern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters, und der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Verwaltungsgerichtshof sind in der Geschäftseinteilung und im Telefonregister unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/r, Vorsitzende/r der AGG“ bzw. „Stellvertreter/in der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden der AGG“ jeweils getrennt anzuführen.

Schlagworte

Stellvertreterin

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012621

Dokumentnummer

NOR40262771

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/171/P9/NOR40262771

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