Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
29.06.2024
Außerkrafttretensdatum
12.08.2026
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus ihrer Tätigkeit darf ihnen kein beruflicher Nachteil erwachsen.
(3)Absatz 3,Namen und Telefonnummern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters, und der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Verwaltungsgerichtshof sind in der Geschäftseinteilung und im Telefonregister unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/r, Vorsitzende/r der AGG“ bzw. „Stellvertreter/in der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden der AGG“ jeweils getrennt anzuführen.
Schlagworte
Stellvertreterin
Im RIS seit
01.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20012621
Dokumentnummer
NOR40262771