Absatz eins,Die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 9
29.06.2024
12.08.2026
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Stellvertreterin
13.08.2026
20012621
NOR40262771