Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 171/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

12.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Weitere Maßnahmen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu fördern.
  2. Absatz 2,Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Betreuungspflichten dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere bei der Diensteinteilung. Gesuche um Verwendungsänderung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012621

Dokumentnummer

NOR40262770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/171/P8/NOR40262770

Navigation im Suchergebnis