Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 171/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

12.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 3,

Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012621

Dokumentnummer

NOR40262765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/171/P3/NOR40262765

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