Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.06.2024
Außerkrafttretensdatum
12.08.2026
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorrangige Aufnahme
§ 3.Paragraph 3,
Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele. Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
Im RIS seit
01.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20012621
Dokumentnummer
NOR40262765