Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
29.06.2024
12.08.2026
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
13.08.2026
20012621
NOR40262765