Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

12.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 3,

Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012621

Dokumentnummer

NOR40262765