Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 171/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.06.2024

Außerkrafttretensdatum

12.08.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Berichte und Verständigungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, B-GlBG kann die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei Bedarf der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes erstattet bis 31. Jänner jeden Jahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen eine gegliederte Darstellung der bis einschließlich 31. Dezember des Vorjahres eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen und stellt diese den Zahlen aus dem letzten Bericht gegenüber. Erforderlichenfalls werden darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, angeschlossen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter darüber hinaus alle angeforderten sonstigen Informationen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, insbesondere statistische Auswertungen, zu übermitteln. Statistische Daten sind dabei in der gewünschten Form – insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht und gehaltsmäßigen Einstufungen sowie nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Funktionsbereichen – aufzubereiten.
  4. Absatz 4,Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Funktionsbereiche betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben nicht erfüllt sind, sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten durch Übermittlung der Ausschreibung oder Interessentensuche unverzüglich und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte insbesondere davon zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben werden. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über die eingelangten Bewerbungen zu informieren und berechtigt, dazu eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über die letztendlich erfolgte Aufnahme oder Ernennung zu informieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012621

Dokumentnummer

NOR40262772

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/171/P10/NOR40262772

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