(3)Absatz 3,Im Rahmen des § 31 B-GlBG sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter darüber hinaus alle angeforderten sonstigen Informationen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, insbesondere statistische Auswertungen, zu übermitteln. Statistische Daten sind dabei in der gewünschten Form – insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht und gehaltsmäßigen Einstufungen sowie nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Funktionsbereichen – aufzubereiten.Im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihrem oder seinem Stellvertreter darüber hinaus alle angeforderten sonstigen Informationen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, insbesondere statistische Auswertungen, zu übermitteln. Statistische Daten sind dabei in der gewünschten Form – insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht und gehaltsmäßigen Einstufungen sowie nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Funktionsbereichen – aufzubereiten.