(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61 EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Höhe der verfügbaren Mittel.Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 59, 60 und 61 EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Höhe der verfügbaren Mittel.