Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.06.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausmaß der Förderung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 59, 60 und 61 EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Höhe der verfügbaren Mittel.
  2. Absatz 2,Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
    3. Ziffer 3
      als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins AGVO.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262537