Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen § 1

Kurztitel

Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 14/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

61/02 Familienberatung

Text

Selbständige Berater/innen:

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.
  2. Absatz 2,Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

Schlagworte

Beraterin

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012503

Dokumentnummer

NOR40259603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/14/P1/NOR40259603

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