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Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 § 3

Kurztitel

Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVRGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Reisezulage

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
    1. Ziffer eins
      Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
      1. Litera a
        bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen
        42,5 vH
      2. Litera b
        bei allen übrigen Schulveranstaltungen
        33,33 vH
    2. Ziffer 2
      Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
      1. Litera a
        bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden
        76 vH
      2. Litera b
        bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen
        87,5 vH
      3. Litera c
        bei allen übrigen Schulveranstaltungen
        66,67 vH
    3. Ziffer 3
      Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
      1. Litera a
        bei Sommersportwochen
        105 vH
      2. Litera b
        bei Wintersportwochen
        121 vH
      3. Litera c
        bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen
        96 vH
    der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins.
  2. Absatz 2,Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,

Im RIS seit

28.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

20012595

Dokumentnummer

NOR40262284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/135/P3/NOR40262284

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