Bundesrecht konsolidiert

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Schulordnung 2024 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2025

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
  2. Absatz 2,Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
  3. Absatz 3,Sie haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Sie haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
  5. Absatz 5,Sie haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025

Gesetzesnummer

20012587

Dokumentnummer

NOR40262071

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/126/P7/NOR40262071

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