Absatz eins,Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
Schulordnung 2024
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 7
01.09.2024
30.04.2025
70/06 Schulunterricht
29.04.2025
20012587
NOR40262071