(3)Absatz 3,Gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.