Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
  2. Absatz 2,Als Nachweis sind Feststellungen nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation bzw. Belege zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
  4. Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser Verordnung bis zu einem Gesamtvolumen von 140 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
  5. Absatz 5,Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259590