Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
16.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
EKZ-NPO-RLV
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Rückzahlung der Förderung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,die in Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
(2)Absatz 2,Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.
Im RIS seit
17.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259587