Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EKZ-NPO-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

16.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Rückzahlung der Förderung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
    5. Ziffer 5
      von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
    7. Ziffer 7
      die in Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
  2. Absatz 2,Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259587

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/12/P16/NOR40259587

Navigation im Suchergebnis